d) Das AGR verneinte in seiner Verfügung vom 18. August 2022 die Zonenkonformität des strittigen Wohnstocks für den Altenteil in Übernahme der Beurteilung des LANAT im Fachbericht vom 18. August 2022. Es verneinte die betriebliche Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit auf dem Betrieb, erachtete die Voraussetzung für Wohnraum der abtretenden Generation, wonach diese lange Zeit auf dem fraglichen Betrieb gelebt und gearbeitet hat, als nicht erfüllt und kam schliesslich auch zum Schluss, dass selbst bei betrieblicher Notwendigkeit der Wohnsitznahme vor Ort genügend bestehender Wohnraum vorhanden sei.