Eine grosse, auf Pfeilern abgestützte Terrasse auf Höhe des Erdgeschosses umgibt das Haus (nordwestseitig 4 m tief, nordost- und südwestseitig 2 m tief). Die Wohnung im Bauernhaus soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers weiterhin als Betriebsleiterwohnung durch die Tochter J.________ und ihren Partner, der aktuell aufgrund der engen Wohnverhältnisse noch nicht dauerhaft auf dem Hof wohne, genutzt werden.