Letzteres stammt aus dem 18. Jahrhundert und umfasst eine Wohnung, die im Jahr 2005 umgebaut wurde. Diese Wohnung erstreckt sich über zwei Stockwerke und verfügt gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Flächennachweis (Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023) – und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, worin von einer BGF von 225 m2 die Rede ist – über eine BGF von 258.24 m2 und eine Hauptnutzfläche (HNF) von 226.1 m2. In dieser Wohnung wohnen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde derzeit 5 Personen (Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und der 7.5 Jahre alten Tochter sowie sein älterer Sohn H.___