Neben dem ehemaligen Getreidespeicher (Gebäude Nr. K.________), für welchen eine rechtskräftige (hier nicht streitgegenständliche) Abbruchbewilligung der Gemeinde vom 10. Juli 2023 besteht und an dessen Stelle der strittige Wohnstock realisiert werden soll, befinden sich beim Betriebszentrum des Beschwerdeführers auf Parzelle Vechigen Grundbuchblatt Nr. I.________ ein Einstellraum (Gebäude Nr. 289c), ein Ofenhaus (Gebäude Nr. 289b) und das schützenswert inventarisierte Bauernhaus (Gebäude Nr. L.________). Letzteres stammt aus dem 18. Jahrhundert und umfasst eine Wohnung, die im Jahr 2005 umgebaut wurde.