verfügt der Betrieb des Beschwerdeführers, welcher sich in der Bergzone I befindet, über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 13.08 ha, wovon 6.3 ha als offene Ackerfläche aufgeführt sind. Daneben verfügt der Betrieb über 1.9 ha Wald und 1.13 ha Spezialkulturen. Gemäss GELAN 2023 weist der Betrieb einen SAK-Wert (Standardarbeitskräfte) von 1.285 aus, womit es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB4 und Art. 1 Abs. 1 BPG5 handelt.