5. Die Beteiligten erhielten mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen vom 22. Januar 2024 ein. Darin bestätigt er die Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 11. August 2023 sowie in der Stellungnahme vom 20. November 2023. Von den anderen Verfahrensbeteiligten ging keine weitere Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen