vorgesehenen Objekt nicht um ein Baudenkmal im Sinn von Art. 10a BauG1 handelt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den Neubau eines Wohnstocks dagegen erteilte die Gemeinde mit Gesamtbauentscheid (Neubau Wohnstock) vom 10. Juli 2023 gestützt auf die negative Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 18. August 2022 den Bauabschlag.