20/22 BVD 110/2023/125 d) Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 1120.15 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 1120.15 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.