Demnach trägt die Gemeinde Riggisberg einen Viertel der Parteikosten. Somit haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin nur je ¾ des ihnen auferlegten Drittels der Parteikosten zu ersetzen, was jeweils einem Viertel der gesamten Parteikosten entspricht. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden und die Gemeinde Riggisberg der Beschwerdegegnerin je einen Viertel der Parteikosten von CHF 4480.50, ausmachend je CHF 1120.15, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2023/125 wird bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.