Bezeichnend dafür ist auch, dass nach dem erfolgten Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 keine eigentlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin (ausser der Kostennote) mehr erfolgt sind. Demnach rechtfertigt es sich, von einer analogen Verteilung der Parteikosten wie der Verfahrenskosten abzuweichen und den Beschwerdeführenden die entstandenen Parteikosten grundsätzlich je zu einem Drittel aufzuerlegen. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten ist jedoch bei den Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Demnach trägt die Gemeinde Riggisberg einen Viertel der Parteikosten.