Die Parteikosten werden grundsätzlich analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Aufwand der Beschwerdegegnerin in vorliegendem Beschwerdeverfahren hauptsächlich mit Einreichung der Beschwerde und dem darauffolgenden Schriftenwechsel entstanden ist. Bezeichnend dafür ist auch, dass nach dem erfolgten Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 keine eigentlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin (ausser der Kostennote) mehr erfolgt sind.