Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.66 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Riggisberg ihre Aktenführungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hatte (vgl. Erwägung 8). Diese behördliche Fehlleistung rechtfertigt es, den Beschwerdeführenden nur drei Viertel der ihnen auferlegten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Somit tragen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 je CHF 225.– und die Beschwerdeführerin 3 CHF 900.– der Verfahrenskosten. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten ist gestützt auf Art.