In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1800.– festgelegt. Da der Rückzug der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 erst in fortgeschrittenem Verfahrensstadium erfolgte, rechtfertigt dies kein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ihnen gegenüber, sondern es ist lediglich eine Reduktion ihres Anteils an der Pauschalgebühr vorzunehmen. Entsprechend wird die Pauschale von CHF 1800.– der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1200.–, und zu je einem Sechstel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2, ausmachend je CHF 300.–, auferlegt.