a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin 3 als unterliegend. Ebenfalls als unterliegend gilt, wer ein Rechtsmittel zurückzieht und somit dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Entsprechend gelten auch die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 als unterliegende Parteien. Demnach tragen vorliegend die Beschwerdeführenden grundsätzlich die Verfahrenskosten.