a) Zu beurteilen war bzw. ist eine gemeinsame Beschwerde von drei Beschwerdeführenden. Zwei davon haben ihre Beschwerde während des hängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ihnen gegenüber weggefallen. Das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 hielt ihre Beschwerde gegen den Bauentscheid der Gemeinde Riggisberg vom 10. Juli 2023 aufrecht. Diese erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt für sämtliche gestellten Verfahrensanträge.