Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Riggisberg im Vorverfahren ist zwar eindeutig, aber nicht besonders schwerwiegend und kann durch vorliegendes Verfahren vollumfänglich geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang (vgl. die vorangehenden Erwägungen). Eine Aufhebung des Bauentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind daher erfüllt.