d) Der Mangel der Aktenführungspflicht und der Einsehbarkeit der Netzabdeckungskarten konnte durch das Rechtsamt im Beschwerdeverfahren beseitigt werden. Es kann hierfür auf die Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 16. August 2024 verwiesen werden. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Zudem verfügt die BVD über die volle Kognition. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Riggisberg im Vorverfahren ist zwar eindeutig, aber nicht besonders schwerwiegend und kann durch vorliegendes Verfahren vollumfänglich geheilt werden.