von der Gemeinde Riggisberg auch angezeigt.62 Aus den genannten Unterlagen konnten die Beschwerdeführenden erkennen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss den Behörden gegeben sind. Eine Anfechtung des Bauentscheids war aber dennoch erschwert, da den Beschwerdeführenden für die exakte Überprüfung die Netzabdeckungskarten fehlten. Diese gehören bei Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone standardmässig zum Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG dazu und waren auch vorliegend dessen Bestandteil. Einzig hat die Gemeinde Riggisberg als verfahrensführende Behörde nicht dafür gesorgt, dass die Netzabdeckungskarten Teil der Auflageakten waren.