b) Wie in Erwägung 4e festgehalten, hat die Gemeinde Riggisberg im Baubewilligungsverfahren ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie nicht sicherstellte, dass das Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG und die dazugehörige Standortbegründung in den amtlichen Akten aufgeführt und im Auflagezeitpunkt für die Beschwerdeführenden einsehbar waren. Im Bauentscheid hat die Gemeinde Riggisberg sich unter dem Titel «Zonenkonformität – Standort in Landwirtschaftszone» zwar zur Ausnahmebewilligung des AGR nach Art. 24 RPG geäussert. Die Ausnahmebewilligung des AGR vom 8. November 2022 wurde den Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren