aptive Antenne mit Korrekturfaktor und mit ungefähr der gleichen Senderichtung betreiben, ist es zwar richtig, dass beide adaptiven Antennen ihre jeweilige ERPn kurzzeitig überschreiten können und sich diese Überschreitung je Antenne auch insgesamt zeitlich Überschneiden kann. Angesichts der Tatsache, dass auch der Immissionsgrenzwert gemittelt über sechs Minuten betrachtet wird, ist jedoch sichergestellt, dass auch in einer solchen Konstellation mit mehreren adaptiven Antennen mit einem Korrekturfaktor die Grenzwerte der NISV (Anlage- und Immissionsgrenzwert) stets eingehalten sind.59 Nach dem Gesagten erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 als unbegründet.