Mit der Anwendung des Korrekturfaktors und der obligatorischen Leistungsbegrenzung besteht nach wie vor eine Sicherheitsmarge, mit welcher in Umsetzung des Vorsorgeprinzips der Möglichkeit wissenschaftlich ungesicherter gesundheitlicher Effekte der Mobilfunk-Strahlung Rechnung getragen wird.58 Die angeblich fehlende Koordination zwischen verschiedenen Anbietern bei ein und derselben Antennengruppe wie im vorliegenden Fall erfolgt nach dem Gesagten bereits durch das gemeinsame Standortdatenblatt, indem jede einzelne Antenne mit ihrer jeweiligen ERPn aufgeführt ist und so die Gesamtbelastung der OMEN berechnet wird. Wenn nun bei zwei Betreibern einer Mobilfunkanlage beide eine ad-