Die Beschwerdegegnerin bemerkt hierzu, dass ihre Antennengruppe und diejenigen der B.________ und der I.________ als eine gemeinsame Anlage angesehen würden. Für alle OMEN würden entsprechend die höchstmöglichen Immissionswerte unter Berücksichtigung der beantragten Betriebsparameter aller drei Betreiberinnen berechnet. Damit sei sichergestellt, dass die Grenzwerte an allen relevanten OMEN zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich eingehalten würden.