a) Die Beschwerdeführerin 3 bringt weiter vor, dass es zwischen den Beams keine Pausen und Lücken mehr gebe, wenn drei Mobilfunkbetreiberinnen je 5G-Antennen im Beamforming-Be- trieb auf einem Mast installieren würden. Die Folge davon sei, dass die OMEN nicht mehr mit einem Korrekturfaktor berechnet werden dürften. Demnach ergebe es vorliegend für den OMEN 3, Wohnung Holzweid 1, eine prognostizierte Strahlenbelastung von 6.19 V/m, womit der Anlagegrenzwert überschritten sei.