Die aktuellen Zertifikate für die Beschwerdegegnerin, die B.________ und die I.________ wurden am 21. Dezember 2024 bzw. 30. August 2022 bzw. 15. Dezember 2022 ausgestellt und gelten bis zum 20. Dezember 2027 bzw. 29. August 2025 bzw. 14. Dezember 2025. Dass das QS-System untauglich wäre, vermag die Beschwerdeführerin 3 nicht aufzuzeigen. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin und der B.________ sowie der I.________ das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte.