Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach sowohl ein taugliches QS- System sowie eine taugliche Messmethode für die Überprüfung sowohl von konventionellen wie auch von adaptiven Antennen bestehe, dessen Zulässigkeit und Anwendbarkeit vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Sodann seien vorliegend die vom BAFU im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV vom 23. Februar 2021 zusätzlich geforderten Parameter, welche im QS-System aufgeführt sein müssten, wenn es zur Anwendung eines Korrekturfaktors komme, enthalten. Die Zertifikate der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich des QS-Systems lägen vor.