a) Die Beschwerdeführerin 3 bemängelt ein ungenügendes Sicherheitssystem bei der Überprüfung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Weder das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) noch die kantonalen oder kommunalen Vollzugsbehörden hätten unmittelbaren Zugriff auf die Betriebsparameter von Mobilfunkantennen. Dabei nimmt die Beschwerdeführerin 3 Bezug auf das Leiturteil des Bundesgerichts 1C_100/2023 vom 14. Februar 2023 und gibt an, dieses Urteil nicht zu akzeptieren.