Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin 3 erweisen sich entsprechend als unbegründet. Demzufolge ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin 3, es sei die direkt unterhalb der Sendeantennen wohnende Familie ärztlich untersuchen zu lassen, abzuweisen, unabhängig davon, ob dieser Antrag in dieser Form überhaupt rechtlich durchsetzbar wäre. 45 Siehe beispielsweise BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 6. 46 Vgl. zum Begriff mit Hinweisen: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Dritte, vollständig überarbeitete