c) Mit Verweis auf diese Ausführungen und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenzen mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen, die es rechtfertigen würde, ein Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Ebenfalls verweisend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die geltenden NIS-Bestimmungen das Vorsorgeprinzip einhalten. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin 3 erweisen sich entsprechend als unbegründet.