74) verstosse und dass die Implementierung des Korrekturfaktors KAA auf Verordnungsstufe ausreichend sei.47 Dabei hielt das Bundesgericht fest, das bestehende Schutzniveau werde bei der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht gesenkt und bestätigte damit das bestehende Schutzniveau, welches gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl verfassungsmässig ist und auch dem Vorsorgeprinzip des USG entspricht. Das Schutzniveau wird bei der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen gegenüber konventionellen Antennen gerade nicht gesenkt.