Eine Verschärfung der Grenzwerte würde dem Gesetz- oder Verordnungsgeber obliegen und könne nicht über die Anwendung des Vorsorgeprinzips erfolgen, da mit den gesetzlich festgelegten Grenzwerten dem Vorsorgeprinzip bereits Rechnung getragen sei. Der Korrekturfaktor sei sodann so festgelegt worden, dass die Sendeleistung, mit welcher die adaptive Antenne im Betrieb tatsächlich strahle, nach statistischen Kriterien in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle unter der bewilligten Sendeleistung liege. Durch die Festsetzung des Korrekturfaktors liege keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vor.