Das Bundesgericht habe mehrfach sowohl die NISV akzessorisch geprüft und bestätigt als auch festgehalten, dass unterhalb der in der Schweiz geltenden Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten seien. Demzufolge gelte, dass Mobilfunkantennen, welche die Anlagegrenzwerte der NISV einhielten, keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hätten, weshalb die Baubewilligung zu erteilen sei. Eine Verschärfung der Grenzwerte würde dem Gesetz- oder Verordnungsgeber obliegen und könne nicht über die Anwendung des Vorsorgeprinzips erfolgen, da mit den gesetzlich festgelegten Grenzwerten dem Vorsorgeprinzip bereits Rechnung getragen sei.