5. Gesundheit und Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführerin 3 bringt sinngemäss vor, von vorliegend geplanter Mobilfunkanlage gingen Gesundheitsrisiken aus und die Anlage missachte das Vorsorgeprinzip. Dabei beruft sie 39 Vgl. Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 S. 36 ff., Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/5g. 40 In den Vorakten der Gemeinde Riggisberg, pag. 0254.