g) Als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG darf die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Gemäss der Einschätzung der Abteilung Orts- und Regionalplanung (Bern) des AGR vom 7. November 202240 erfolgt bezüglich Einordnung in das Landschaftsbild keine wesentlichere Beeinträchtigung im Vergleich zur bisherigen Situation. Das Orts- und Landschaftsbild werde durch die neue Anlage nicht negativer als bisher beeinflusst. Die Beschwerdeführerin 3 legt nicht dar, inwiefern diese Einschätzung des AGR falsch wäre;