Ebenfalls gegeben ist die relative Standortbegründung für die I.________ und die B.________, da diese lediglich ihren bestehenden Standort umbauen und modernisieren. Es kann auf das soeben bezüglich der Beschwerdegegnerin Ausgeführte verweisen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass das AGR sich für die Erteilung des Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht auf die Standortbegründung der I.________ abstützte. Zudem hat das AGR in seiner Stellungnahme vom 2.September 2024 in vorliegendem Verfahren die Standortbegründung der I.________ vom 19. Januar 2022 bzw. 29. August 2023 beurteilt und an der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG festgehalten.