Vielmehr steht die Befürchtung im Raum, dass ohne den Umbau die Beschwerdegegnerin neue Standorte in der Landwirtschaftszone finden müsste. Denn mit der Einführung des neuen Funkdienstes 5G ist nicht von einem Abbau, sondern von einem Zubau von Standorten auszugehen. Das folgt auch aus dem Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019.39 Da mit der vorliegenden Anlage überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone versorgt werden, hat das AGR die Standortgebundenheit zu Recht bejaht, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Abbruch und Neubau oder einen Umbau handelt. Mindestens die relative Standortgebundenheit ist damit nach dem Gesagten für die Beschwerdegegnerin zu bejahen.