Nichtbauzonenland statt. Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung und als Folge davon ein Bauabschlag hätte lediglich zur Folge, dass die bestehende Anlage in ihrer bisherigen Konfiguration weiterbetrieben würde und die Beschwerdegegnerin für die Deckung ihrer Versorgungslücken anderweitige, neue Standorte finden müsste. Mit anderen Worten würde der Standort also nicht aufgegeben und folglich für das Landwirtschaftsland nichts gewonnen wäre. Vielmehr steht die Befürchtung im Raum, dass ohne den Umbau die Beschwerdegegnerin neue Standorte in der Landwirtschaftszone finden müsste.