Keinen Einfluss hat die Behauptung der Beschwerdeführerin 3, es handle sich vorliegend nicht um den Umbau sondern um den Abbruch und Neubau einer Anlage. Durch den Ersatz des Mastes und den Austausch der alten Antennenkörper am gleichen Standort wird hier weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von 37 Vgl. die Stellungnahme des AGR vom 2. September 2024. 38 Vgl. die Stellungnahme der Gemeinde Riggisberg vom 26. August 2024.