Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend ein bestehender Anlagestandort neu von der Beschwerdegegnerin mitverwendet wird, erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer absoluten Standortgebundenheit nachzuweisen, dass mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen die Versorgungslücke nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Vielmehr ist es raumplanerisch sinnvoll, bestehende Standorte zusammen zu nutzen, was die Beschwerdegegnerin mit vorliegendem Bauvorhaben umsetzt.