Dabei belässt sie es jedoch bei der simplen Behauptung, die Handybenützer hätten im Streckenabschnitt Riggisberg, Wislisau bereits jetzt sehr guten Handyempfang, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin 3 angibt, selber über kein Mobilfunktelefon zu verfügen. Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend ein bestehender Anlagestandort neu von der Beschwerdegegnerin mitverwendet wird, erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer absoluten Standortgebundenheit nachzuweisen, dass mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen die Versorgungslücke nicht in genügender Weise beseitigt werden kann.