f) In Kenntnis der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin und des Ausnahmegesuchs nach Art. 24 RPG vom 12 Dezember 2021 erweist sich die Beurteilung des AGR als schlüssig. Die Beschwerdegegnerin zeigt darin auf, dass ihr Mobilfunknetz ohne den vorliegenden Ausbau des bestehenden Mobilfunkstandortes deutliche Versorgungslücken aufweist. Was die Beschwerdeführerin 3 dagegen vorbringt, verfängt nicht, steht doch (mittlerweile) fest, dass sich das AGR auf zureichende Unterlagen abstützte. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin 3 – wie von ihr in der Beschwerde auf S. 5 für den Fall des plötzlichen Auftauchens solcher Netzabdeckungskarten gefordert – allesamt zugestellt.