24 RPG nicht in die Auflageakten aufnahm (vgl. Erwägung 8 nachfolgend). An dieser Stelle ist anzufügen, dass überdies das Rubrum des Bauentscheids und die Publikation des Baugesuchs fehlerhaft waren, da die Gemeinde Riggisberg nicht auf das Erfordernis der Ausnahme nach Art. 24 RPG hingewiesen hatte (vgl. Erwägung 3 vorangehend).