Gleiches gilt für den daraus gefolgerten Schluss der Beschwerdeführerin 3, die raumplanerische Ausnahmebewilligung hätte mangels vorhandener Netzabdeckungskarten nicht erteilt werden dürfte. Aufgrund nachfolgender Ausführungen steht dieser Umstand jedoch der Erteilung der Baubewilligung für den vorliegenden Antennenstandort nicht entgegen. Jedoch ist in der Dossier- bzw. Verfahrensführung der Gemeinde Riggisberg eine Verletzung des Aktenführungspflicht zu sehen, indem sie die Netzabdeckungskarten und das Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG nicht in die Auflageakten aufnahm (vgl. Erwägung 8 nachfolgend).