Nach dem Gesagten steht fest, dass sich das AGR für seine Verfügung vom 8. November 2022 einzig auf die Standortbegründung der Beschwerdegegnerin abstützte. Weiter ist aufgrund des Ablaufs des vorinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde der Vorwurf der Beschwerdeführerin 3, bei den Auflageakten seien keine Netzabdeckungskarten vorhanden gewesen, nachvollziehbar. Gleiches gilt für den daraus gefolgerten Schluss der Beschwerdeführerin 3, die raumplanerische Ausnahmebewilligung hätte mangels vorhandener Netzabdeckungskarten nicht erteilt werden dürfte.