nach zur Verfügung gestanden.37 Die Abklärungen des Rechtsamts haben weiter ergeben, dass bei der Gemeinde Riggisberg neben der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin eine solche der I.________ vom 19. Januar 2022 eingereicht wurde.38 Weshalb sich das AGR in seiner Verfügung vom 8. November 2022 nicht darauf abstützte bzw. abstützen konnte, bleibt ungeklärt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren diese beiden Dokumente ebenfalls noch einmal zu den Akten eingereicht hat, zusammen mit einer aktualisierten Version der Standortbegründung der I.________ vom 29. August 2023.