e) Wie das Rechtsamt in seiner Instruktionsverfügung vom 16. August 2024 festgehalten hat, ist in den Vorakten der Gemeinde Riggisberg kein Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG bzw. keine Standortbegründung für die Mobilfunkanlage enthalten. Aus den Vorakten lässt es sich zudem nicht herauslesen, gestützt auf welches Gesuch das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilte. Die darauffolgenden Abklärungen des Rechtsamts haben ergeben, dass sich das AGR auf die Standortbegründung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2021 («Technischer Bericht») abstützte. Das AGR gibt an, am 25. Oktober 2022 das Ausnahmegesuch nach Art.