Es bestehen sodann ohnehin keine Anzeichen, dass die bestehende Anlage der B.________ und der I.________ materiell rechtswidrig wäre. So äusserten sich weder die Gemeinde Riggisberg noch das AGR im vorliegenden Verfahren in diese Richtung und auf dem Geoportal des Bundes ist die bestehende Anlage ebenfalls unter Angabe des bewilligten Standortdatenblattes aufgeführt.36 Auf die Einholung des Standortdatenblatts der bestehenden Anlage kann demnach verzichtet werden, da es für die Beurteilung vorliegenden Baugesuchs nicht erforderlich ist.