Das von der Beschwerdeführerin 3 in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bundesgerichtsurteil 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 betrifft denn auch eine durch Änderung der baurechtlichen Grundordnung in der Bauzone materiell rechtswidrig gewordene Mobilfunkanlage und kann demnach so oder anders nicht auf vorliegenden Fall projiziert werden. Es bestehen sodann ohnehin keine Anzeichen, dass die bestehende Anlage der B.________ und der I.________ materiell rechtswidrig wäre.