d) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 3 irrt, wenn sie vorbringt, die Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Mobilfunkanlage sei direkte Voraussetzung für die Beurteilung vorliegenden Bauvorhabens und demnach vorab abzuklären. Zu beurteilen ist vorliegend einzig das eingereichte Baugesuch vom 21. Juni 2022. Das von der Beschwerdeführerin 3 in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bundesgerichtsurteil 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 betrifft denn auch eine durch Änderung der baurechtlichen Grundordnung in der Bauzone materiell rechtswidrig gewordene Mobilfunkanlage und kann demnach so oder anders nicht auf vorliegenden Fall projiziert werden.