c) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 8. November 202234 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei, weil insbesondere das Gebiet ausserhalb der Bauzone abgedeckt werde sowie der Standort konzentriert von den drei Mobilfunkbetreiberinnen B.________, I.________ und der Beschwerdegegnerin genutzt werde.