Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten.32 Für Mobilfunkanlagen kann sich ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen somit als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise als (relativ) standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und 29 BGE 133 II 409 E. 4.1. 30 Vgl. zum Begriff, Peter Ludwig/Beat Stalder in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern